Maklercourtage beim Immobilienverkauf

Wichtige Informationen zur geteilten Maklercourtage und den gesetzlichen Regelungen seit dem 23.12.2020.

Neue Regelungen für Käufer und Verkäufer

Was Käufer und Verkäufer wissen müssen

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.

Ziel des Gesetzes ist es, Immobilienkäufer finanziell zu entlasten und eine faire Verteilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer sicherzustellen.

01

Geteilte Maklercourtage

Wird ein Makler vom Verkäufer beauftragt, kann die Maklerprovision nicht mehr vollständig auf den Käufer übertragen werden. Der Verkäufer muss mindestens 50 % der Courtage selbst tragen.

02

Tätigkeit für beide Vertragsparteien

Ist der Makler sowohl für Käufer als auch Verkäufer tätig, darf die Vergütung nur zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangt werden.

03

Nachweispflicht des Auftraggebers

Soll ein Teil der Courtage an die andere Vertragspartei weitergegeben werden, muss der Auftraggeber zunächst nachweisen, dass er seinen Anteil bereits bezahlt hat.

Fragen und Antworten zur Maklercourtage

FAQ

Die gesetzliche Regelung betrifft den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher.

Ja. Wird der Makler durch den Verkäufer beauftragt, muss dieser mindestens die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

Kauft ein Unternehmen oder handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Courtage weiterhin frei vereinbart werden.

Nein. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Baugrundstücke besteht weiterhin Vertragsfreiheit hinsichtlich der Maklercourtage.

Bei der Vermittlung von Mietwohnungen oder Miethäusern gilt bereits seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip.

Das bedeutet:

Wer den Makler beauftragt, bezahlt auch die Maklerprovision.

Fragen zur Maklercourtage?

Wir beraten Sie gerne persönlich zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen sowie zu den Kosten beim Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilie.